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Rechtliche Grundlagen des Nationalparks Harz

Gesetze, Nationalparkplan und Wegeplan als Grundlage der Arbeit des Nationalparks Harz

Gesetzliche Grundlagen

  1. Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Nationalparkverwaltung bilden die weitgehend gleich lautenden Gesetze über den Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“ und den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“.
  2. Mit dem Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparks „Harz (Niedersachsen)“ und „Harz (Sachsen-Anhalt)“ vom 05.01.2006 wurde die „Nationalparkverwaltung Harz“ als gemeinsame länderübergreifende Behörde errichtet.
  3. Das Bundesnaturschutzgesetz definiert rahmenrechtlich die Inhalte der Schutzgebietskategorie „Nationalpark“.
  4. Der Nationalpark Harz ist in weiten Teilen ein europäisches Natura 2000 - Gebiet aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (Europäisches Vogelschutzgebiet) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Gebiet).

 

 

 

Nationalparkplan

Der Nationalparkplan für den Nationalpark Harz enthält die Ziele und Maßnahmen für den Schutz und die Entwicklung des Nationalparks hinsichtlich Biotopschutz, Artenschutz und Renaturierung, Waldbehandlung, Wildbestandsregulierung, Bildungs- und Informationsarbeit sowie Erholung und Forschung.

Am 25.2.2011 wurde der erste gemeinsame Nationalparkplan für den fusionierten Nationalpark Harz in Kraft gesetzt.

 

Wegeplan

Der Wegeplan für den Nationalpark Harz enthält für die Wege, Loipen und sonstigen Flächen des Parks, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,

  • den gegenwärtigen Zustand,
  • die beabsichtigte Entwicklung und
  • die Art und Weise des zulässigen Betretens.

Der erste gemeinsame Wegeplan für den Nationalpark Harz ist am 10.3.2011 in Kraft getreten.

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